Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 40 Allgemeine Unterrichtung
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.06.2017 – L 25 AS 1631/16Zitiert von 5
- LSG NRW, 01.04.2015 – L 19 AS 2233/14 BZitiert von 1
- BGH, 26.09.2024 – I ZR 142/23Wettbewerbsverstoß: Vorliegen einer geschäftlichen Handlung der öffentlichen Hand; Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises - Jobbörse
- BSG, 06.12.2012 – B 11 AL 25/11 RArbeitsvermittlung - Angebot eines privaten Arbeitsvermittlers im Internetportal der BA - Forderung eines erfolgsunabhängigen pauschalen Aufwendungsersatzes - Deaktivierung - virtuelles Hausrecht der BAZitiert von 4
- LSG Sachsen-Anhalt, 03.04.2025 – L 2 AS 323/24 ZVW
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2024 – L 18 AS 447/23
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 – L 4 AS 460/21Zitiert von 1
- LSG NRW, 05.07.2023 – L 7 AS 845/23 B ERZitiert von 3
- SG Magdeburg, 10.09.2015 – S 44 AS 4109/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/40#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildung- und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie über Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/40#abs-2 (2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen. Diese sind an die technischen Entwicklungen anzupassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/40#abs-3 (3) Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind und von Dritten keiner bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Daten, die von Dritten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person aufgenommen werden. Der betroffenen Person ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zuzusenden. Die Agentur für Arbeit kann von der Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und Arbeitsstellen in die Selbstinformationseinrichtungen absehen, wenn diese dafür nicht geeignet sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/40#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.